Dann muss ich zurückfragen. Ist denn der Zweck des Gottesbezuges nur der, “die integrierende Funktion der Verfassung fördern”, wie Sie schreiben? In diesem Falle wäre er nichts anderes, als ein schwammiger Wohlfühlbegriff, damit die Religiösen nicht aufmucken. Dann könnte man ihn auch weglassen. Das wäre dann ehrlicher.
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